Neues zum Art.71 KVV

Die AG Ökonomie & Versorgung informiert zu Art. 71a-d KVV

Seit März 2017 ist die revidierte Fassung der KVV in Kraft, die in Art. 71 a-d auch die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall regelt.

Im Verordnungstext ist klar geregelt, dass die Leistungserbringer dem Versicherer die effektiven Kosten in Rechnung stellen können, und im Kommentar des BAG vom Februar 2017 findet sich der Passus „Mit dieser Regelung können die Leistungserbringer die Arzneimittel wie gewohnt beziehen, den Versicherten abgeben und dem Versicherer in Rechnung stellen“. Die Abgabe von Gratisware durch die Pharmafirmen bei Vergütung von Medikamenten im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Dennoch ist nach wie vor zu beobachten, dass Krankenversicherer in den Kostengutsprachen auf Gratisware hinweisen bzw. Vorgaben machen, dass in Fällen nach Art. 71 KVV Gratisware bezogen werden solle.

Die GSASA hat daher gemeinsam mit Hplus ein Schreiben (siehe unten) an die Krankenversicherer und die Pharmafirmen in der Schweiz versandt und auf die aktuell gültige Rechtslage sowie die für die Spitäler aufwändige Situation in Bezug auf die Thematik der Gratisware hingewiesen.

 

Nachtrag und Korrektur zum Schreiben vom 31.05.2017 (9.10.2017)

Schreiben an Krankenversicherer und Pharmafirmen (31.5.2017)

Informationsschreiben an Chefapotheker bezüglich Aenderungen Art. 71 KVV (Februar 2017)